Diagnostik von Atemwegsinfektionen
Mit Beginn der kalten Jahreszeit ist nun auch wieder ein deutlicher Anstieg der Atemwegsinfektionen
zu verzeichnen. Neben der weiterhin laufenden SARS-CoV-2-Pandemie spielen nun wieder vermehrt
sowohl Influenzaviren als auch RSV (respiratory syncytial virus) als relevante Erreger von schweren
respiratorischen Infektionen eine Rolle.
Da diese drei Infektionen klinisch schwer zu unterscheiden sind, bieten wir zur schnellen Diagnostik
eine Kombinations-PCR für respiratorische Viren an, die SARS-CoV-2, Influenza A, Influenza B und RSV umfasst und aus einem einzigen Abstrich gemacht werden kann. Geeignet sind trockene Abstriche oder, falls vorhanden, Abstriche in Virus-Transport-Medium. Diese PCR wird zurzeit an sechs Tagen pro Woche durchgeführt (Mo-Sa). Bei der PCR handelt es sich um den Goldstandard der Diagnostik, die jeder anderen Methode in Empfindlichkeit und Genauigkeit überlegen ist.
Es existieren für SARS-CoV-2, Influenza und RSV auch Antigen-Schnellteste, die zur schnellen
orientierenden Diagnostik eingesetzt werden können, um z.B. Sofortmaßnahmen zu ergreifen, bis
das PCR-Ergebnis vorliegt. Wir warnen allerdings davor, sich bei einem entsprechenden
Krankheitsverdacht allein auf das Ergebnis eines Schnelltests zur verlassen, dies wäre aus unserer
Sicht ein Kunstfehler. Statistisch gesehen würde man nur mit Schnelltesten wegen der schlechten
Sensitivität 20-50% der Infektionen übersehen und in Einzelfällen können einen auch falsch positive
Teste auf die „falsche Fährte“ führen.
Zur ordentlichen Diagnostik ist deshalb die PCR absolut notwendig.
Für die Arztpraxen, die bereits ix.serv für die Online-Anforderung einsetzen, finden die Kombinations-
PCR (respiratorische Viren) unter dem Formular → Klinische Chemie → Infektionsserologie →
SARS-nCoV2/ Influenza/ RSV Multiplex PCR → respiratorische Viren
Corona Testverordnung
Für asymptomatische Personen gilt übrigens bis zum 28.2.2023 weiterhin die Corona-
Testverordnung. Bezüglich des Anspruchs auf PCR-Testung hat sich auch bei der letzten Novelle vom
24.11.2022 nichts geändert.
Weiterhin dürfen folgende Personen zu Lasten des Bundes (OEGD Schein!) mit SARS-CoV-2-PCR
getestet werden:
- Personen mit positiven Schnelltest (gilt auch für Eigenanwendung) (§4b)
- Personen VOR stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim (§4)
- Mitarbeiter eines Krankenhauses oder Pflegeheims (§4) *
- Betroffene eines Ausbruchsgeschehens in einer Einrichtung (§3) *
- Kontaktpersonen von bereits infizierten Personen (§2) *
- Erneute Testung von bereits infizierten Personen z.B. Verlaufskontrolle oder „Freitestung“ (§2) *
*Feststellung durch Arzt, Einrichtung oder Gesundheitsamt
Für symptomatische Personen gilt unverändert die Anforderung „Diagnostischen Abklärung“ per
Muster 10C Überweisungsschein.