Das Gendiagnostikgesetz fordert seit 01.02.2010 die Einwilligung des Patienten

Das Gendiagnostikgesetz soll, vereinfacht gesprochen, das Informationelle Selbstbestimmungsrecht des Individuums über seine Gene sicherstellen. Damit sind neue, zusätzliche Pflichten für den auftraggebenden Arzt und das beauftragte Labor bei der Durchführung medizinisch-diagnostischer Untersuchungen verbunden, wenn humangenetische Belange betroffen sind.

Typische Beispiele für solche Untersuchungen sind:

  • HLA- Bestimmungen z.B. HLA-B27 in der Rheumatologie
  • HLA- Bestimmungen der Transplantation
  • Hämochromatose - Gennachweis
  • Faktor-V-Leiden-Mutation und Prothrombinmutation G20210A bei Thrombophilie
  • MTHFR-Genbestimmung bei vorzeitiger Arteriosklerose und Hyperhomocysteinämie
  • LCT-Genpolymorphismus bei Laktose-Intoleranz
  • Gal-1-PUT-Genanalyse bei erblichen Galaktosestoffwechselerkrankungen
  • GST-Genbestimmung in der Entgiftungsdiagnostik
  • Apolipoprotein-E-Genausstattung in der Alzheimer-Diagnostik
  • PAPP-A und freies HCG in der Schwangerschaftsvorsorge (Ersttrimester-Screen)
  • Genuntersuchungen zur Abklärung einer Erbkrankheit

Das Gesetz fordert unter anderem eine Aufklärung des Patienten durch den verantwortlichen Arzt (also durch Sie). Das Labor darf nur tätig werden, wenn ihm eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten zur Probennahme und Durchführung der Untersuchung, der Kenntnisnahme des Ergebnisses und zum Verbleib des Probenmaterials vorliegt.

Bitte fügen Sie also Ihren Aufträgen zur Gendiagnostik unbedingt eine entsprechende, vom Patienten unterschriebene Einverständniserklärung bei (siehe PDF).