Richtigstellungsmitteilung - Anforderungsrichtlinien für Untersuchungen im EBM beachten

Unser Labor bekommt jedes Quartal eine Richtigstellungsmitteilung von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zugeschickt. Die Abrechnung wird hinsichtlich der Bestimmungen der Gebührenordnungen, der vertraglichen Regelungen und Richtlinien und den DTA-Anwendungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns geprüft und berichtigt. Anbei haben wir Ihrer Arztpraxis wichtige Anforderungsrichtlinien des EBM aufgelistet. Bitte beachten Sie diese Bestimmungen der Gebührenordnungen, da unser Labor sonst diese Leistungen gestrichen bekommt. Hier sollten Sie als Arztpraxis ihre Patienten vorher befragen ob schon folgende Untersuchungen gemacht wurden.

1. Hämoglobin im Stuhl – iFOBT- (Vorsorge) [GOP 01738]
Der Test auf Hämoglobin im Stuhl ist Teil des Programms zur Früherkennung von Darmkrebs. Er kann bei Frauen und Männern im Alter zwischen 50 und 55 Jahren jedes Jahr durchgeführt werden. Diese Untersuchung ist nur 1x im Kalenderjahr abrechenbar!
Ab 55 Jahren haben die Versicherten Anspruch auf bis zu zwei Früherkennungskoloskopien im Abstand von zehn Jahren oder alle zwei Jahre auf einen Test auf okkultes Blut im Stuhl. Ist der Stuhlbefund positiv, erfolgt zur weiteren Abklärung eine Darmspiegelung.
Bei Patienten unter 50 ist eine Anforderung auf Kassenschein somit nur kurativ möglich. Für diese jüngeren Patienten sowie für Patienten, die ggf. zusätzliche Untersuchungen außerhalb der o.g. Intervalle wünschen, ist deshalb die Einsendung im Vorsorgefall als IGEL (10,49 €) oder Privatleistung (12,06 €) nötig. Die Untersuchung auf Hämoglobin/Haptoglobin-Komplex ist unabhängig vom Alter in jedem Fall eine Selbstzahlerleistung (Preise identisch zu oben).

2. HBs-Antigen GU und/oder HCV-Antikörper GU (Vorsorge)
Der Nachweis von HBs-Antigen und/oder HCV-Antikörpern gem. Teil B III. der GU-RL [GOP 01865] ist nur 1x im Leben berechnungsfähig!
Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Inanspruchnahme
einer allgemeinen Gesundheitsuntersuchung einmalig Anspruch auf ein Screening auf Hepatitis-B-Virusinfektion und einmalig Anspruch auf ein Screening auf Hepatitis-C-Virusinfektion.
(Hier wurde von uns nun eine Regel im Laborsystem integriert, die die Analyse bei Patient/- innen <= 35 Jahre automatisch entfernt!)


3. Kombination pro Behandlungstag nicht berechnungsfähig (Vorsorge)
Der Nachweis von HBs-Antigen und/oder HCV-Antikörpern gem. Teil B III. der GU-RL [GOP 01865] ist am selben Behandlungstag nicht zusätzlich neben den einzelnen Untersuchungen
• Hepatitis B-Virus-Antigen (HBs-Ag) bei einer Schwangeren im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge
[GOP 01810]
• Nachweis von HBs-Antigen und HBc-Antikörpern vor Beginn einer Präexpositionsprophylaxe [GOP 01932]
• Nachweis von HCV-Antikörpern, vor Beginn einer Präexpositionsprophylaxe oder während einer Präexpositionsprophylaxe nur bei seronegativen Anwendern [GOP 01934]
• HCV-Antikörper [GOP 32618]
• HBsAg [GOP 32781]
abrechenbar. Das bedeutet, dass bei gleichzeitiger Anforderung von z.B. „präventiver HCV-AK GU und kurativer HCV-AK“ zwei getrennte Laboraufträge an unterschiedlichen Behandlungstagen erteilt werden müssen.

4. Mehrere gleiche Untersuchungen am Behandlungstag
Mehrere gleiche Untersuchungen aus verschiedenen Materialien des selben Patienten an einem Behandlungstag sind nicht abrechnungsfähig (Nur 1 Auftrag/Tag erlaubt), z.B. Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren Erregern sexuell übertragbarer Infektionen (Chlamydia trachomatis, Neisseria gonorrhoeae, Mycoplasma genitalium, Trichomonas vaginalis, Herpes-simplex-Virus Typ 1 und 2) [GOP 32852] und Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren Erregern akuter gastrointestinaler Infektionen [GOP 32853].
Negativbeispiel: 3x Chlamydien PCR an 3 verschiedenen Entnahmestellen am selben Tag
→ Es muss dementsprechend mit separaten Aufträgen an unterschiedlichen Behandlungstagen erfolgen.
Zulässig am Bahandlungstag sind verschiedene Parameter aus dem selben Material (z.B. Chlamydia trachomatis + Neisseria gonorrhoeae + Mycoplasma genitalium)

5. Tumormarker
Mehr als zwei Tumormarker an einem Behandlungstag sind nicht abrechnungsfähig, z.B.
Die Gebührenordnungspositionen 32324, 32350, 32351, 32352, 32390 bis 32398, 32400, 32405 und 32420 sind nebeneinander insgesamt nur bis zu zweimal, je Untersuchung, berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit einer Screening-Untersuchung dürfen Tumormarker nicht verwendet werden.

6. Schilddrüsenhormone
TSH-Rezeptor-Antikörper (TRAK) [GOP 32508] → einmal im Behandlungsfall (Quartal)
Mikrosomale Antikörper (AMIK) [GOP 32502] und Thyreoglobulin-Antikörper (ATA) [GOP 32502]
→ Nicht im selben Quartal abrechnungsfähig

„Der Behandlungsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) als Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse.“


7. Allergenspezifische Immunglobuline (RAST)

Für gesetzlich Versicherte nach EBM (pro Patienten und Quartal):
• 9 Allergene oder
• 8 Allergene plus Gesamt-IgE
• 15 Allergene für Kinder unter 6 Jahren (ohne Belastung des arztpraxisspezifischen Fallwerts mit Ausnahmekennziffer 32009)
Für privat Versicherte nach GOÄ (pro Blutentnahme):
• 10 Allergene plus 4 Allergenmischungen plus Gesamt-IgE

8. Präoperative Gebührenordnungspositionen
„Die Gebührenordnungsposition 31010-31013 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2 und 32.3 berechnungsfähig“.
Bei der [GOP 31010 -31013] Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe darf am selben Behandlungstag keine kurative Laborleistung auf Muster 10 oder Muster 10A im Labor angefordert werden.

Für Rückfragen steht Ihnen sehr gerne unsere Außendienstmitarbeiterin Frau Michelberger unter der
Durchwahl 0831 / 57 141- 18 zur Verfügung.


Kempten, den 12.04.2024
Dr. med. Josef Cremer, Laborleitung
Dr. med. Matthias Lapatschek, Laborleitung