Achtung: Nachtrag!
Leider hat sich in unserer Information vom 04.07.2023 ein Fehler eingeschlichen, bzgl. der erweiterten Labordiagnostik, falls HBs-Ag positiv.
Lt. der KBV ist die HBV-PCR und das Anti-HBe aufgrund der Ausnahmekennziffer 32006 nicht budgetbefreit.
Die Untersuchung HBV-PCR ist dann bugetbefreit, wenn die Ausnahmekennziffer 32005 eingetragen ist.
Die Ausnahmekennziffer 32005 kann aber nur, wenn der Patient unter spezifischer antiviraler Therapie der chronischen viralen Hepatitiden steht, aber darf nicht zum Ausschluss einer Erkrankung oder ohne ein Therapieverfahren angesetzt werden.
Anti-HBe unterliegt keiner Ausnahmekennziffer und ist immer budgetbelastend.
Schwangerenvorsorge: Hepatitis-B-Screening wird vorgezogen
Das Screening auf eine Hepatitis-B-Virusinfektion in der Schwangerenvorsorge wird vorgezogen. Künftig soll es so früh wie möglich nach Feststellen der Schwangerschaft im Rahmen der ersten serologischen Untersuchungen durchgeführt werden, um schnell - falls erforderlich - mit einer Therapie beginnen zu können. Nicht geimpften Schwangeren mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko soll zudem eine Impfung empfohlen wer-den. Mit dieser am 20. April 2023 beschlossenen Änderung passte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Mutterschafts-Richtlinien an die im Jahr 2021 aktualisierte S3-Leitlinie „Hepatitis-B-Virusinfektion – Prophylaxe, Diagnostik und Therapie“ an, die einen frühen Testzeitpunkt empfiehlt.
Ziel: Ansteckungsrisiko im Mutterleib senken
Bislang wurde ein Test auf Hepatitis B erst in der 32.- 40. Schwangerschaftswoche durchgeführt. War er posi-tiv, wurde das Neugeborene sofort nach der Geburt aktiv/passiv immunisiert. Neuere Forschungsergebnis-se haben jedoch gezeigt, dass nicht erst bei der Geburt selbst, sondern bereits im Mutterleib ein Übertra-gungsrisiko besteht, das bei hoher Viruslast der Mutter steigt. Die Gefahr einer Übertragung auf das Kind kann jedoch signifikant verringert werden, wenn infizierte Mütter schon während der Schwangerschaft mit einer antiviralen Therapie behandelt werden. Deshalb ist es wichtig, eine etwaige Hepatitis-B-Virusinfektion der Mutter möglichst früh in der Schwangerschaft zu entdecken, so dass sofort nach Beendigung des ersten Trimenon und idealerweise vor der 28. Schwangerschaftswoche eine antivirale Therapie durchgeführt wer-den kann. Die serologische Untersuchung der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft entfällt jedoch, wenn Immunität, zum Beispiel nach einer Impfung, nachgewiesen werden kann.
Labordiagnostik
Für die Bestimmung auf das Hepatitis B-Virus-Antigen (HBs-Ag) benötigt das Labor eine Serum Monovette.
Falls HBs-Ag positiv ist, wird als weitere Diagnostik empfohlen:
HBV-PCR, anti-HBc, anti-HBc-IgM, HBe-Ag, Anti-HBe (Muster 10 Schein „kurativ“ → Bei Eintragung der Ausnahmekennziffer 32006 in Ihrer Abrechnung nicht budget-belastend) GOT, GPT, GLDH, GGT, AP, Bilirubin, Albumin, Quick
Erst nach Bestimmung der HBV PCR DNA Konzentration (Höhe der Viruskonzentration) kann die Indikation zu einer antiviralen Therapie gestellt werden. Zur antiviralen Therapie von HBV-infizierten Schwangeren führt die S3-Leitlinie aus: „eine Therapieindikation bei Schwangeren zur Verhinderung der Mutter-Kind-Übertragung soll geprüft werden, da eine antivirale Therapie mit Tenofovir (TDF), Telbivudin oder Lamivudin bei Schwangeren mit hoher Viruslast (>200.000 IE/ml) das Risiko der vertikalen Übertragung senkt“.
Mutterpass wird angepasst – Aktuelle Version bleibt gültig
Angesichts der aktualisierten Empfehlung wird in der nächsten Auflage im Mutterpass auf den Seiten 8 und 24 jeweils die Angabe der Schwangerschaftswoche (32.- 40. SSW) hinter den Wörtern „Untersuchung auf Hepatitis B“ gestrichen.
Der aktuelle Mutterpass behält jedoch seine Gültigkeit. Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen werden ge-beten, die Angabe zur 32.- 40. SSW händisch zu streichen, bis es eine Neuauflage des Mutterpasses gibt.
Hinweis für den kassenärztlichen Bereich: Vorsorgeuntersuchungen gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-ses, soweit die Leistungen nach Kapitel 32 abzurechnen sind, oder prä- bzw. perinatale Infektionen gehören zu den Budgetausnahmen- bitte tragen Sie ggf. die Kennziffer 32024 in Ihrer Kassenabrechnung ein. Die Übermittlung der Ausnahmekennziffer an das Labor entfällt.