Ende der Testungen nach Testverordnung am 28.2.2023 – Keine OEGD und 10C-Scheine mehr

Am 28.2.2023 wurde der Anspruch auf SARS-CoV-2-Testung zulasten des Bundes gemäß Testverordnung beendet. Ab März können die Anforderungsformulare OEGD und 10C nicht mehr verwendet werden.
Personaluntersuchungen und einrichtungsbezogene Ausbruchsuntersuchungen müssen nun durch die jeweiligen Einrichtungen im Rahmen der eigenen Hygienekonzepte getragen werden. Ggf. notwendige Untersuchungen von öffentlichen Ausbrüchen und Kontaktnachverfolgungen werden wie vor der Pandemie wieder direkt durch das Gesundheitsamt veranlasst.

Selbstverständlich haben Patienten mit Verdacht auf eine COVID-19-Infektion weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test zulasten der jeweiligen Krankenversicherung.
Der Infektionsverdacht kann z.B. durch entsprechende Symptome oder durch einen positiven Schnelltest begründet sein. Entscheidend ist die Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose durch den Arzt. Bei gesetzlich Versicherten ist die SARS-CoV-2-PCR nun wie andere PCRs auch ausschließlich über den Überweisungsschein Muster 10 anzufordern. (Wir weisen in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die einfache Möglichkeit hin, mit der kombinierten SARS-CoV-2/Influenza/RSV-PCR in einem Untersuchungsgang gleichzeitig auf die 3 häufigsten relevanten, klinisch kaum unterscheidbaren Atemwegserreger zu untersuchen)

Auch medizinisch indizierte Verlaufskontrollen können durchgeführt werden. Die SARS-CoV-2-PCR kann bis zu 5mal pro Quartal angefordert werden. Da COVID-19 weiterhin meldepflichtig ist, belastet die SARS-CoV-2-PCR nicht das Laborbudget.
Bisher konnten zulasten der Testverordnung auch Patienten vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung ge-testet werden. Falls das aufgrund des krankenhauseigenen Hygienemanagement weiterhin nötig ist, muss dies ab sofort auf Rechnung des Krankenhauses erfolgen. Testungen bis zu 5 Tage vor Aufnahme im Rahmen einer vorstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V kann sich das Krankenhaus mit einem Zusatzentgelt nach § 26 KHG erstatten lassen. Für die prästationäre Testungen von Patienten von Krankenhäusern, mit denen wir noch keine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, würden wir eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Krankenhauses mit vollständiger Rechnungsanschrift benötigen.
Alle Rechnungen an ausländische Patienten oder an Asylbewerber müssen über IGeL (Selbstzahler) und mit dem Vermerk „ bar bezahlt“ angefordert und direkt in der Praxis bar kassiert werden (GOÄ (1fach) 58,28 €).

Kurze Information für alle Arztpraxen welche an die Online-Laboranforderung ix.serv angebunden sind:
In der Nacht vom 28.02.2023 auf 01.03.2023 wurde das Formular 10C/OEGD und die damit verbundenen
Favoriten in der Online Anforderung deaktiviert, so dass keine Anforderungen mehr über dieses Formular
generiert werden können.
Automatisch haben wir Ihnen drei neue Favoriten über das Formular Corona_Extern hinzugefügt.

  • Corona_Selbstzahler (Anforderungsschein für IGeL (Selbstzahler) - Rechnungsstellung erfolgt vom Labor an den Patienten GOÄ (1fach) 58,28 € + 3,50 €)
  • Corona_Symptome KASSE COVID-19 (Scheindruck auf Muster 10) Corona_Symptome PRIVAT COVID-19 (Kein Scheindruck – Rechnungsstellung erfolgt vom Labor an den
  • Patienten GOÄ (1,15fach) 67,02 € + 3,50 €)

Für Rückfragen steht Ihnen sehr gerne unsere Aussendienstmitarbeiterin Frau Michelberger unter der
Durchwahl 0831/ 57 141- 18 zur Verfügung.

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