Laborreform ab 1. April 2018 - Neuerungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Wirkung zum 1. April 2018 treten im Rahmen der Laborreform Änderungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus in Kraft. Dies hat der Bewertungsausschuss in seiner 412. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) beschlossen.
Was ändert sich beim Wirtschaftlichkeitsbonus?
Der Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) wurde neu ausgerichtet, um noch mehr Anreiz für eine wirtschaftliche Veranlassung von Laboruntersuchungen zu schaffen. Er wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auch weiterhin von der Kassenärztlichen Vereinigung Ihrer Abrechnung zugesetzt und berechnet. Wie bisher weisen wir Ihnen die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus in einem entsprechenden Nachweis in Ihren Honorarunterlagen aus.
- Zukünftig werden die durchschnittlichen Laborkosten einer Arztpraxis je Behandlungsfall (individueller Fallwert) mit den durchschnittlichen Laborkosten der Arztgruppe verglichen.
- Bei der Berechnung wird nicht mehr zwischen Allgemeinversicherten und Rentnern sowie zwischen Allgemein- und Speziallabor (Abschnitt 32.2 und 32.3 EBM) unterschieden.
- Die Punktzahlen des Wirtschaftlichkeitsbonus nach Gebührenordnungsposition 32001 wurden neu berechnet und im EBM festgelegt.
- Auch die Zuordnung, welche Fachgruppen den Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, wurde neu festgelegt.
- Den Wirtschaftlichkeitsbonus gibt es einmal je Behandlungsfall, in dem mindestens eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale von der betroffenen Fachgruppe abgerechnet wurde.
- Der Wirtschaftlichkeitsbonus kann nunmehr auch neben den präoperativen Gebührenordnungspositionen 31010 bis 31013 berechnet werden.
- Die Ausnahme-Kennnummern gibt es weiterhin, sie befreien künftig aber nur noch bestimmte Laboruntersuchungen von der Anrechnung auf die Laborkosten.
Weitere Details zur Laborreform und insbesondere zu den Neuerungen bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus entnehmen Sie bitte dem offiziellen Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns vom 07.03.2018, das wir Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung stellen.
Ihr Ansprechpartner:
KVB-Servicetelefonie Abrechnung
Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 10
Telefax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 11
E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de